Die Kennzeichnungspflicht im Influencer Marketing ist immer noch ein schwieriges Thema. Schleichwerbung darf man nicht machen – so viel ist klar. Aber was ist notwendig, um kommerzielle Kommunikation ausreichend und korrekt zu markieren? Prof. Dr. Stefan Engels, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, hat auf OnlineMarketing.de eine Übersicht gegeben:

Wahrheit und Erkennbarkeit

Bei der Kennzeichnungspflicht gilt das Prinzip „Wahrheit und Erkennbarkeit“, d.h. die Internetuser haben einen Anspruch darauf, klar und einfach zu erkennen, wer mit ihnen kommuniziert und warum (Erkennbarkeitsgebot). Bisher gab es noch keine Fälle, in denen ein Verstoß gerichtlich geklärt wurde. Aber da Influencer Marketing wirtschaftlich immer relevanter wird, steigt die Wahrscheinlichkeit, dass das bereits bestehende Recht in diesem Bereich durchgesetzt wird. Klagen können hier grundsätzlich Wettbewerber, Verbraucherschützer oder auch die Wettbewerbszentrale.

Wie ist man auf der sicheren Seite? Als Content Creator sollte man sich nach Prof. Dr. Engels folgende Fragen stellen:

  1. Ist etwas kommerzielle Kommunikation bzw. Werbung?
  2. Wenn 1. zutrifft: Ist dies ausreichend, also für den Durchschnittsuser, auf den ersten Blick erkennbar?
  3. Ist 2. nicht der Fall? Dann muss man kennzeichnen.

Die korrekte Kennzeichnung

Stellt sich noch die Frage nach der korrekten Kennzeichnung. Prof. Dr. Stefan Engels empfiehlt, mit „Anzeige“ oder „Werbung“ zu kennzeichnen, da man sich mit diesen Begriffen in „geübten Bahnen“ bewegt. Laut den Medienanstalten ist man daneben aber auch mit „ad“, „sponsored by“ und „powered by“ auf der sicheren Seite. Endgültige Klarheit wird allerdings der erste Gerichtsentscheid zu dem Thema bringen.

Quellen

„Influencer Marketing ohne Fallstricke: Zum Status quo der Kennzeichnung“, OnlineMarketing.de
Die Medienanstalten, http://www.die-medienanstalten.de